Notar - Anwalt Neustadt von Dessien und Klatt

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Notar

Was macht eigentlich ein Notar?

Die Aufgaben und Tätigkeiten eines Notars sind sehr vielseitig und weithin nicht in ihren Details bekannt.

Der Notar vertritt den Staat. Er ist Träger eines öffentlichen Amtes, das ihm vom Staat verliehen wurde. Das öffentliche Amt macht ihn in dieser Funktion zum Hoheitsträger. Sichtbar wird dies an dem Amtsschild mit dem Landeswappen und dem Namensschild, in dem der Notar das Landeswappen führen darf, aber auch in seiner Befugnis, ein Siegel zu führen.

Die Aufgaben, die dem Notar im Rahmen seiner Amtstätigkeit obliegen, hat der Gesetzgeber überwiegend in dem Beurkundungsgesetz (BeurkG), in der Bundesnotarordnung (BNotO) und der Dienstordnung für Notare (DONot) geregelt. Einen breiten Raum der Notartätigkeit nimmt dabei die Beurkungstätigkeit ein. Dabei steht der Notar den Urkundsbeteiligten als unparteiischer, neutraler Sachwalter in komplizierten und folgenreichen Rechtsgeschäften, die einer Beurkundung zugeführt werden sollen oder kraft gesetzlicher Regelung zugeführt werden müssen, zur Verfügung.

Wann brauche ich einen Notar?

Die Haupttätigkeit eines Notars besteht in der Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art sowie in der Beglaubigung von Unterschriften. Dabei ist er zur Unparteilichkeit verpflichtet. Dies unterscheidet Ihn in seiner Tätigkeit vom Rechtsanwalt.
Die Kerntätigkeit eines Notars bezieht sich auf folgende Gebiete:

  • Im Immobiliarsachenrecht: Grundstückskaufverträge, Grundstücksübertragungen im Wege vorweg genommener Erbfolge, Grunddienstbarkeiten (Wege- und Leitungsrecht u.a.) und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (Wohnungsrecht, Nießbrauchsrecht, Leibrente u.a.), Grundpfandrechte (Grundschulden und Hypotheken), etc.


  • Im Erbrecht: Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen, Pflichtteils- und Erbverzichtsverträge,  Erbschaftsausschlagungen, Erbscheinsanträge, etc.


  • Im Familienrecht: Eheverträge, Scheidungsfolgenverienbarungen, Vorsorgevollmachten, Adoptionen, Erklärungen im Kindschaftsrecht, etc.


  • Im Gesellschaftsrecht: Gründungen von GmbH`s (auch in Form von Unternehmergesellschaften - haftungsbeschränkt - ) und AG`s sowie bei Umwandlungen, Unternehmensnachfolgen, Übertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge, etc.


  • Im Landwirtschaftsrecht: Hofübergabeverträge


  • In Registersachen: Anmeldung zum Handelsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, etc.

Zur Neutralität verpflichtet

Der Notar ist zur Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet. Vertragsparteien, die ihn in einer beurkundungsbedürftigen Vertragssache aufsuchen, werden feststellen, dass der Notar zunächst ihre Interessen und Ziele im Detail zu ermitteln versucht.
Er wird den Beteiligten sodann eine Regelung, die ihrem wirklichen Willen entspricht und nach der Rechtsordnung durchführbar ist, aufzeigen. Ist dies sichergestellt, wirkt der Notar auf eine Vereinbarung hin, die etwaig aufgetretene unterschiedliche Interessen ausgleicht.

Die einvernehmlich erarbeitete Regelung wird dann von dem Notar in der Form eines oder auch mehrerer Verträge entworfen. Findet der Vertragsentwurf die inhaltliche Zustimmung der Vertragsparteien, kann der Vertrag beurkundet werden. Dabei wird der Vertragstext in Gegenwart der Parteien verlesen und dann von diesen und dem Notar unterschrieben. Die weitere Abwicklung erfolgt dann über das Notariat.

Die Gebühren des Notars

Der Gesetzgeber regelt die Gebühren, die der Notar für seine Tätigkeit abrechnen darf, in der Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der Notar ist bei der Abrechnung seiner Notargebühren zwingend an die gesetzlichen Bestimmungen des Gerichts- und Notarkostengesetz gebunden. Er unterliegt auch bezüglich der Abrechnung seiner Notargebühren einer regelmäßigen Kontrolle durch den Notarprüfer. Die Notarprüfung wird auf Veranlassung des Präsidenten des für den Amtssitz des Notars zuständigen Landgerichts durchgeführt.

 
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